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30.07.2009

Urteil des Bundesfinanzhofs zu Arbeiten an Hauswasseranschlüssen

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs V R 61/03 vom 8. Oktober 2008 unterliegen sämtliche Arbeiten an Hauswasseranschlüssen durch ein Wasserversorgungsunternehmen, wie z. B. das Legen des Anschlusses, dem ermäßigten Steuersatz 7 v. H. wie die Lieferung von Wasser selbst.

Wurden in den letzten 10 Jahren 16 oder 19 v. H. Umsatzsteuer berechnet, sollte die zuviel bezahlte Umsatzsteuer vom Wasserversorgungsunternehmen zurückgefordert werden. Wurde der Anschluss durch einen Gebührenbescheid berechnet, kann nur billigkeitshalber zurückerstattet werden.