Alte undicht gewordene Kastenfenster, Balkonbrüstungen, die modernisiert werden müssten, eine Fassade die gedämmt werden soll. Bisher konnten solche Projekte nicht realisiert werden, solange sich ein Miteigentümer dagegen aussprach. Denn bisher galt für alle Entscheidungen solcher Art die Einstimmigkeit der Eigentümergemeinschaft.
Mit der Änderung des WEG am 1. Juli hat sich dies geändert. Wer nun bei einer Modernisierung des gemeinsamen Eigentums nicht mitziehen will kann überstimmt werden. Dann muss er die Maßnahmen und die Kosten mittragen.
Ziel der Gesetzesänderung ist unter anderem die Auflösung des Instandsezungs- und Modernisierungsstaus, der durch die bisher gültige Einstimmigkeitsklausel entstanden war. Besonders in mittleren und größeren Wohnanlagen war diese Einstimmigkeit bislang schwer oder gar nicht zu erreichen. Jetzt reicht eine Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten, die zusammen mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Eigentum repräsentieren.
Der
Einbau eines Fahrstuhls, Maßnahmen zur Energieeinsparung und
Schadstoffreduzierung, die Modernisierung von Balkonen, eine
Fassadenrestaurierung oder der Ausbau eines Dachgeschosses sind nur
einige Beispiele für bauliche Änderungen, die nun wesentlich leichter
auf den Weg zu bringen sind und dazu beitragen können Kosten zu sparen
und den Wohnwert zu erhöhen.